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 Import von Airsoftteilen

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Bloody S.O.NRW
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BeitragVerfasst am: So März 29, 2009 12:16 am    Import von Airsoftteilen Antworten mit ZitatNach oben

die nachfolgende Auskunft erteilt das IWM ZOLL Dresden (Informations- und Wissensmanagement der Zollverwaltung) im Auftrag des Zoll-Infocenters in Offenbach.

Anhand Ihrer Ausführungen ist ersichtlich, dass Sie sich bereits im detaillierteren Umfang mit dem Waffenrecht befasst haben und ich stimme Ihrem Konsenz zu.

Da das Waffenrecht und damit verbundene Verbote und Beschränkungen jedoch ein durchaus "brisantes" Thema ist, möchte ich noch weitere Ausführungen zur Erläuterung machen.

Nach den Neuerungen im Waffengesetz ist es unschädlich, wenn die Softairwaffe ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einer echten Schusswaffe (oder sogar Kriegswaffe)gleicht oder nachgebildet wurde. Lediglich Waren, die ihrem äußeren UND INNEREM Erscheinungsbild einer echten Schusswaffe nachgeahmt wurde, sind einfuhrverboten.
Der waffenrelevente Teile den selben Bestimmungen unterliegen wie die Waffe, für die sie bestimmt sind, gilt das also auch für den Schlitten.
Da im Schlitten der Verschluss fehlt, ist das innere Erscheinungsbild also nicht vollständig achgeahmt und somit nicht verboten, unterliegt jedoch ggfs. Beschränkungen, siehe hierzu nachstehende Ausführungen.

1. Softairwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 0,5J
Diese Waren sind vom Waffengesetz ausgenommen und können bedenkenlos importiert werden, da sie von der EU-Spielzeugrichtlinie erfasst sind. Eine Kennzeichnungspflicht (F-Kennzeichen) besteht hier nicht. Allerdings muß die Höhe der Bewegungsenergie nachgewiesen werden (z.B. Produktbeschreibung des Herstellers).

2. Softairwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 0,5J aber nicht mehr als 7,5J
Diese Waren dürfen nach dem deutschen Waffenrecht nur erlaubnisfrei von Volljährigen importiert werden, sofern diese Waffen mit einem Prüfkennzeichen versehen sind (F im Fünfeck). Sind diese "Waffen" nicht mit dem Prüfkennzeichen versehen (wovon bei Waren aus Drittländern auszugehen ist), so gelten diese, aufgrund des deutschen Waffenrechts, als erlaubnispflichtige Schusswaffen, deren Einfuhr der vorherigen Erlaubnis der zuständigen waffenrechtlichen Ordnungsbehörde (z.B. Ordnungsamt) bedarf, die für den Ort zuständig ist, an dem der Emnpfänger seinen Sitz hat.
In der Regel wird eine solche Erlaubnis nur Personen erteilt, die im Besitz einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind (WBK, Jagdschein). Waffenhändler dürfen diese Waffen ebenfalls importieren, da ihnen eine Erlaubnis zur Einfuhr erlaubnispflichtiger
Schusswaffen allgemein erteilt wurde.

Ohne eine solche Erlaubnis, ist die Einfuhr nicht möglich. Versagt die Waffenbehörde die Erteilung der vorherigen Erlaubnis zum Import einer bestimmten Person, so besteht für diese nur noch die Möglichkeit, die Waffe durch einen Waffenhändler importieren zu lassen, der eine allgemeine Erlaubnis zum Import von Schusswaffen besitzt.

Nach der Einfuhr muß eine solche, nicht gekennzeichnete Softairwaffe zu einem der fünf in Deutschland existierenden Beschussämter transportiert werden, das die Waffe mit dem F-Kennzeichen versieht. Hinsichtlich weiterer Fragen hierzu (inkl. der damit verbundenen Kosten) bitte ich Sie, sich direkt an das Beschussamt zu wenden. Die Adressen der Beschussämter finden Sie auf folgender Seite:
Ohne Kennzeichnung darf eine solche Waffe nämlich nicht in der Öffentlichkeit verwendet werden.

Die Einzelteile für Softairwaffen (also auch der Schlitten) benötigen bei der Einfuhr keinen F-Stempel. Ich bitte jedoch zu beachten, dass, wenn Sie mehrere Einzelteile zusammen importieren und die Einzelteile zu Softairwaffen zusammengesetzt werden eine Waffenbesitzkarte erforderlich ist, da der F-Stempel fehlt.

Ich gehe davon aus, dass Ihre Softairwaffe unter Kategorie 2 fällt, da Sie angegeben haben, dass Ihre Softairwaffe "frei ab 18" ist.
Ich empfehle ihnen jedoch im Falle der Bestellung per Post die Rechnung dem Paket beizulegen, so dass ersichtlich ist, dass der Schlitten für eine Softairwaffe bestimmt ist. Selbiges gilt für den Import im Reiseverkehr. Auch hier sollten Sie eine Rechnung bei sich haben um eventuelle Verwechslungen und daraus resultierende Probleme zu vermeiden.

3.Softairwaffen mit einer Bewegungsenergie von mehr als 7,5J
Diese Waffen gelten als erlaubnispflichtige Schusswaffen, deren Einfuhr nur möglich ist, wenn dem Einführer seine zuständige waffenrechtliche Ordnungsbehörde hierfür eine vorherige Erlaubnis zum Import von Schusswaffen erteilt hat. Diese Erlaubnis ist bei der Einfuhr der Zollstelle vorzulegen und
wird von der Waffenbehörde nur erteilt, wenn der Importeur im Besitz einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen (WBK, Jagdschein) sind.

4. Abgabensätze für Softairwaffen
Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307; hierunter fallen auch entsprechende Paintball/Gotchawaffen/Softairwaffen
Code-Warennummer: 9304 0000 000
Drittlandszollsatz: 3,2 %

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 werden der HS- Position 9305 zugewiesen
Code-Warennummer: 9305 9900 000
Drittlandszollsatz: 2,7 %

Zusätzlich zum anfallenden Zoll wird bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% erhoben.

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden. [...]
---------------------------------------------------------
Zoll-Infocenter
Friedrichsring 35
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49 (0) 69 469976-00
Telefax: +49 (0) 69 469976-99
E-Mail:
Internet:
Telefonisch erreichen Sie das Zoll-Infocenter
Montag – Donnerstag 08:30 – 12:00 und 13:00 – 16:30 Uhr
Freitag 08:30 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Besuche sind nach vorheriger Terminabsprache möglich.

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Jakob
Master Beserker GB 16




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Verfasst am: Mi Mai 23, 2012 9:17 am    Frage zu Softair Nach oben

Guck mal was ich cooles gefunden habe:


Vielleicht hilft dir das bisschen, wenn nicht frag einfach nochmal nach.

MfG Jakob

     
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