Verfasst am:
Mi März 09, 2011 12:50 pm Infrarot Laser/Lampen an Softair erlaubt?
Hi,
Das jegliche art von Beleuchtungseinrichtungen an Softair´s verboten sind ist klar, aber wie sieht es Infrarot Laser/Lampen aus?
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)
Infrarot Laser/Lampen strahlen ja keinerlei sichtbares Licht aus, d.h: sie sind ja eigentlich gar keine Beleuchtungseinrichtungen.
Sind sie also nun erlaubt?
Verfasst am:
Mi März 09, 2011 12:58 pm (Kein Titel)
Ich meine einen Infrarot-Laserpointer oder eine Infrarot-Flashlight/Taschenlampe.
Einsatzzweck: Um nachts (mit (kostengünstigen) Nachtsichtgeräten) viel besser sehen zu können.
Verfasst am:
Mi März 09, 2011 2:53 pm (Kein Titel)
Auch Infrarot-Geräte beleuchten das "Ziel". Wenn du das nicht siehst ist das dein Problem
Im Ernst, rechtlich gesehen macht es in diesem Falle keinen Unterschied ob du das angesprochene Ziel nun mit mittelwelliger Strahlung oder langwelliger Strahlung bestrahlst, in beiden Fällen ist der Körper mehr oder weniger markiert. _________________ Ich bin Optimist - das Magazin ist halbvoll.
Verfasst am:
Mi März 09, 2011 3:16 pm (Kein Titel)
Manchmal versteh ich die deutsche Gesetzesgebung echt nicht.......
Dann wird halt meine kleine Infrarot-Flashlight weiterhin an den Handrücken geklebt
Danke für die schnelle(n) Antwort(en)
Verfasst am:
Mi März 09, 2011 4:21 pm (Kein Titel)
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
Um die Infrarotfrage zu klären ^^
PS: Danke hierfür an Paddy von Airsofttipps _________________ Bereits Erfolgreich gehandelt mit: Capere , Driver, SL8_Sniper, Cabomba, -Tobio-, nevs, Stefan w , G18c, _master_, Pete, Matze
Verfasst am:
Mi März 09, 2011 4:42 pm (Kein Titel)
Nein!
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
4.
Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Hoffe das klärt alles ^^ _________________ Bereits Erfolgreich gehandelt mit: Capere , Driver, SL8_Sniper, Cabomba, -Tobio-, nevs, Stefan w , G18c, _master_, Pete, Matze